Radfahrende erhalten mit der neuen Fahrradstraße auf der Belziger Straße eine gute und komfortable Verbindung. Damit wurde eine Lücke im Radverkehrsnetz zwischen Rathaus Schöneberg und der Hauptstraße geschlossen. Die Fahrradstraße schließt an die neue Fahrradstraße in der Monumentenstraße – als Teil der sogenannten Wannsee-Route – an.
Auf der Fahrradstraße haben Radfahrende Vorrang. Mit Kraftfahrzeugen darf die Belziger Straße nur bei einem berechtigten Anliegen genutzt werden, zum Beispiel für die Fahrt zum Wohnort, zur Arztpraxis oder zum Einkauf. Fahrradstraßen sind keine Schleichwege; der Durchgangsverkehr ist verboten. Die Belziger Straße erhielt dafür eine entsprechende Beschilderung und Markierung, um die Fahrradstraße und die Fahrbahnaufteilung gut erkennbar zu machen: Regelmäßige Piktogramme, Grünmarkierungen der Fahrbahngasse, großflächige Rotmarkierungen an Knotenpunkten und die Markierung des Dooringbereichs tragen zur Sicherheit der Radfahrenden bei.
Für die Fahrradstraße wurde eine Fahrbahnbreite von mindestens 4 Metern zuzüglich eines 0,75 m breiten beidseitigen Sicherheitstrennstreifens eingerichtet. Darüber hinaus wurden die Sichtverhältnisse insbesondere an Kreuzungen verbessert, was die Sicherheit für Fußgänger*innen und Radfahrende erhöht. Dies wurde durch neue Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Lastenfahrräder, Krafträder und kleine Elektrofahrzeuge ergänzt. Die Fahrradbügel wurden im Rahmen des Berliner Radverkehrsnetzes im Zuge der Einrichtung der Fahrradstraße umgesetzt und sind Teil des Konzepts sicherer Kreuzungen – insbesondere auch für den Fußverkehr.
Für den Wirtschaftsverkehr wurden in der Belziger Straße zwei Lieferzonen eingerichtet: im Bereich der Kreuzungen mit der Merseburger Straße sowie der Gothaer Straße.
Grundlage für die Einrichtung waren ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg (1257/XX) sowie das im Berliner Mobilitätsgesetz definierte Radvorrangnetz.
Grundlage für die Einrichtung waren ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg (1257/XX) sowie das im Berliner Mobilitätsgesetz definierte Radvorrangnetz.