Die endgültige Routenführung wird erst mit dem Beschluss zur Planfeststellung feststehen. Das Planfeststellungsverfahren für Radschnellverbindungen ist vergleichbar mit einer für den Bau eines Hauses erforderlichen „Baugenehmigung“. Das Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und der Ablauf genau geregelt.
Hierzu werden alle Betroffenen und Verantwortlichen eingebunden: Neben den Trägern öffentlicher Belange wie unter anderem Behörden, Energieversorger und Verkehrsunternehmen sind dies auch die Interessenverbände, Anwohner*innen und Interessierte. Alle Argumente für oder gegen das Vorhaben werden im Verfahren zusammengetragen und abgewogen, Kosten und Nutzen des Vorhabens gegenübergestellt und bewertet.
Der Planfeststellungsbeschluss legt neben der Zulässigkeit auch die Form und die Auflagen des Vorhabens fest – von der Streckenführung über die Führungsform bis hin zur genauen Breite und Lage der Radschnellverbindung in der Örtlichkeit. Private Interessen wie Eigentum werden berücksichtigt. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Pflanzen und Tiere werden definiert – also etwa Unterführungen für Tiere oder Bauverbote zu besonderen Nistzeiten. Auch erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden festgelegt, wie zum Beispiel Aufforstungen, wenn an anderer Stelle Bäume gefällt werden müssen.
Mit Abschluss des Verfahrens – dem Planfeststellungsbeschluss – wird über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen entschieden. Das entspricht einer Baugenehmigung und damit der Bestätigung, dass das Vorhaben auch umgesetzt werden darf.